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Gültigkeitsbereich

Der Referenzrahmen gilt für alle Schularten in Baden-Württemberg und ist neben dem Hauptadressat Schule auch für die anderen Akteure der schulischen Qualitätsentwicklung im Sinne der leitenden Orientierung gültig. Rechtlich verankert ist er über die Verwaltungsvorschrift vom 05.12.2022, erschienen am 09.01.2023 in K.u.U., die zum 01.08.2023 in Kraft getreten und unten im Originalwortlaut wiedergegeben ist.

1. § 114 Schulgesetz (SchG) verpflichtet die öffentlichen Schulen zur datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Dies beinhaltet regelmäßige Evaluationen, die in Statusgespräche und Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Schulaufsichtsbehörden nach § 32 Absatz 2 SchG einfließen. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) und das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) wirken unterstützend an der datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit.

2. Der „Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg" ist eine Grundlage der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Er stellt zentrale Befunde der empirischen Bildungsforschung zur Qualität von Schule und Unterricht zusammen und macht relevante Einflussfaktoren, Prozessqualitäten und wesentliche Ergebnisse von Schule deutlich. Im Bereich der beruflichen Schulen schließt der Referenzrahmen an das OES-Konzept an.

3.1. Der Referenzrahmen Schulqualität richtet sich an Schulleitungen und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen aller Schularten in Baden-Württemberg, an die Schulaufsichtsbehörden, an das IBBW und das ZSL sowie an Personen in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung und Beratung.

3.2. Schulleitungen, Lehrkräfte und Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, sich bei Maßnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung am Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg zu orientieren. Hierzu zählen insbesondere die datengestützte Qualitätsentwicklung, die Statusgespräche mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen und Evaluationen.

3.3. Das ZSL und das IBBW beziehen den Referenzrahmen im Rahmen der Entwicklung ihrer Unterstützungs- und Beratungsangebote mit ein.

3.4. Personen in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung und Beratung sollen das gemeinsame Qualitätsverständnis, das im Referenzrahmen zum Ausdruck kommt, in die Aus- und Fortbildung tragen beziehungsweise es angemessen in der Beratung berücksichtigen.

4. Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2023 in Kraft.


Quelle: Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2022, Az.: 24/652-1/6/1, K. u. U. 2023, S. 10.
 

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